Kostentragung Kindesschutzmassnahme | KES Kindesschutzrecht (allgemein)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht).
- Die A._____ wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'100.00 entschädigt.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Verfügung vom 29. Juli 2025 mitgeteilt am 30. Juli 2025 Referenz ZR1 25 45 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg Bündtistrasse 3, 7220 Schiers in Sachen B._____ vertreten durch C._____ und D._____ Gegenstand Kostentragung Kindesschutzmassnahme Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 13. März 2025, mitgeteilt am
21. März 2025
2 / 5 In Erwägung, – dass die damalige Vormundschaftsbehörde Prättigau-Davos mit Beschluss vom
4. August 2010 den Eltern C._____ und D._____ die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind, B._____, geboren am _____ 2010, übertragen hat, – dass B._____ seit dem 7. Mai 2019 mit Einverständnis seiner Eltern als Pflege- kind bei der Familie E._____ in O.1._____ fremdplatziert ist, – dass B._____ zum Zeitpunkt seiner Fremdplatzierung mit seinen Eltern C._____ und D._____ in einer Mietwohnung in O.2._____ wohnte, – dass die Eltern von B._____ am 1. August 2019 von O.2._____ nach O.1._____, am 1. Oktober 2020 von O.1._____ nach O.3._____ und am 1. Ok- tober 2022 von O.3._____ nach O.4._____ umzogen, – dass bis zum letztgenannten Umzug die Kosten für die Fremdplatzierung von B._____ von der jeweils zuständigen Gemeinde übernommen wurden, – dass sich ab Februar 2023 keine Gemeinde mehr für die Kostenübernahme zu- ständig sah, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (fortan: KESB Prättigau/Davos) die Kosten für die Fremdplat- zierung von B._____ in der Folge bevorschusste, – dass die KESB Prättigau/Davos der Gemeinde O.1._____ einen Entscheid be- treffend Kostenübernahme in Aussicht stellte und sie zur entsprechenden Stel- lungnahme aufforderte, – dass die Gemeinde O.1._____ mit Schreiben vom 10. Januar 2025 der KESB Prättigau/Davos mitteilte, sie sei nicht zuständig für die Kostentragung der Kin- desschutzmassnahme von B._____, da weder der zivilrechtliche noch der un- terstützungsrechtliche Wohnsitz von B._____ in O.1._____ sei, – dass die KESB Prättigau/Davos die A._____ mit Entscheid vom 13. März 2025 verpflichtete, die Kosten für die Kindesschutzmassnahmen von B._____ ab dem
1. Oktober 2020 bis zur Begründung eines allfälligen neuen Unterstützungs- wohnsitzes von B._____ oder bis zur Aufhebung der Unterbringung und längs- tens bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit zu übernehmen,
3 / 5 – dass die A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. April 2025 (Poststempel) dagegen Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid sei kostenfällig aufzuheben, – dass die KESB Prättigau/Davos dem Obergericht mit Schreiben vom 21. und vom 23. Mai 2025 einen Antrag auf Sistierung stellte, nachdem sie sich ent- schieden habe, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und sich in Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin befinde, – dass das Beschwerdeverfahren in der Folge vom Vorsitzenden der ersten zivil- rechtlichen Kammer bis zum 30. Juni 2025 sistiert wurde, – dass die KESB Prättigau/Davos den angefochtenen Entscheid am 24. Juni 2025 in Wiedererwägung zog und infolge Gegenstandslosigkeit aufhob, – dass gemäss dem Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 24. Juni 2025 die Zusicherung der Kostentragungspflicht durch die Beschwerdeführerin ab Fe- bruar 2023 und damit die Übernahme der durch die KESB Prättigau/Davos be- reits bevorschussten Kosten durch die Beschwerdeführerin für die Wiedererwä- gung ausschlaggebend war, wogegen die KESB Prättigau/Davos diesfalls die Zusicherung abgab, die IV-Kinderrente künftig an die Beschwerdeführerin zu überweisen, – dass das Obergericht des Kantons Graubünden für Beschwerden gegen Ent- scheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und innerhalb desselben die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]), – dass mit dem Entscheid des KESB Prättigau/Davos vom 24. Juni 2025 der an- gefochtene Entscheid vom 13. März 2025 aufgehoben wurde, das Verfahren vor dem Obergericht somit gegenstandslos geworden ist und abgeschrieben werden kann, – dass die Abschreibung der Beschwerde in die Kompetenz des Kammervorsit- zenden der ersten zivilrechtlichen Kammer fällt (Art. 9 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 OGV), – dass das Gericht im Abschreibungsbeschluss die Prozesskosten festzusetzen und über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten zu entscheiden hat,
4 / 5 – dass sich die Prozesskosten aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschä- digung zusammensetzen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e ZPO), – dass die Kosten für das vorliegende Verfahren auf CHF 400.00 festgesetzt wer- den, – dass die Kosten nach Ermessen des Gerichts verteilt werden können, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts An- deres vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), – dass vorliegend aufgrund der Einigung der Beschwerdeführerin mit der KESB Prättigau/Davos im Wesentlichen den Anliegen der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Beschwerde gefolgt wurde, – dass somit die Kosten des Verfahrens nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden können und beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass es gerechtfertigt erscheint, bei diesem Ausgang des Verfahrens der Be- schwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten, – dass diese mangels eingereichter Honorarnote ermessensweise festzusetzen ist, – dass ein Aufwand von rund vier Stunden à CHF 240.00 angemessen erscheint was zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8.1 Prozent und einer Entschädigung für Spesen von 3 Prozent eine Entschädigung von pauschal CHF 1'100.00 ergibt, – dass diese zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht) geht,
5 / 5 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 3. Die A._____ wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'100.00 entschädigt. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]